Satzung des Fördervereins der Grundschule am Eichwäldchen e.V., Oberursel/Taunus. Sie können die Satzung auch im PDF-Format herunterladen.

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1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule am Eichwäldchen e.V., Oberursel/Taunus“. Sein Sitz ist in Oberursel (Taunus). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. unter Nr. 1394 eingetragen.

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Grundschule am Eichwäldchen zur Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln und Unterstützung schulbezogener Veranstaltungen und anderer schulischer Zwecke nach § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Sämtliche Maßnahmen des Vereins müssen den Unterricht und/oder das Gemeinschaftsleben der Grundschule am Eichwäldchen unterstützen und fördern.

Hierbei ist auf die Vorrangigkeit der Finanzierungspflicht und Finanzierungsfähigkeit des Schulträgers zu achten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Förderungsmaßnahmen müssen schriftlich beim Vorstand beantragt und von diesem schriftlich bewilligt werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auslagen von Mitgliedern zur Erfüllung des Satzungszwecks können auf Antrag erstattet werden.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige und jede juristische Person werden, die sich der Grundschule am Eichwäldchen verbunden fühlt und ihre Aufgaben unterstützen möchte. Dazu ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand notwendig, der innerhalb eines Monats nach Zugang hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ablehnungen sind dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die nicht mehr Teil der Schulgemeinschaft sind, aus dem Mitgliederverzeichnis zu entfernen.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Verein, seinem Ansehen oder Vermögen Schaden zufügt oder wegen grober Verstöße gegen die Interessen und die Satzung des Vereins. Ein Ausschluss kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

6. Mitgliedsbeiträge und Spenden

Der Verein ist zur Erfüllung seines Zweckes auf Mitgliedsbeiträge und Spenden angewiesen.

Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf die Erhebung des Mitgliedsbeitrags verzichten.

7. Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von vier Wochen schriftlich und mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Für die Wahrung der Einladungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung oder Übergabe der Einladung. Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederversammlung obliegt neben den satzungsgemäßen Befugnissen insbesondere

  • die Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • die Abnahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands
  • die Abnahme des Kassenberichtes
  • die Abnahme des Kassenprüfberichtes
  • die Wahl der Kassenprüfer.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, Stimmübertragungen sind nicht möglich.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens zwei Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt eine Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe des wichtigen Grundes und der Tagesordnung.

Über die Mitgliederversammlung wird durch einen mit einfacher Mehrheit gewählten Protokollführer ein Protokoll erstellt, das von dem/der Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen ist. Dieses wird den Mitgliedern durch Zusendung oder Übergabe bekannt gemacht. Darüber hinaus kann es in der Schule ausgehängt werden.

8. Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu sieben Beisitzer erweitert werden. Sie sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand kann einzelnen Vereinsmitgliedern die Zuständigkeit für bestimmte Arbeitsbereiche des Vereins erteilen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Vereinsorgane aus, verwaltet das Vereinsvermögen und bestimmt über die Verwendung der Mittel des Vereins. Für Rechtsgeschäfte im Gegenwert von mehr als EUR 1.000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Vorstand ist ermächtigt, die Vereinsmitglieder in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Er kann durch einstimmigen Beschluss dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Einzelvollmacht für einzelne Geschäfte erteilen.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der gewählte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstandes im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode zu wählen. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder können bis zur Wahl eines/r Nachfolgers/in ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird.

Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, hieran müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen.

Verpflichtungen für den Verein kann der Vorstand nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Mitglieder des Vereins für die daraus oder im Zusammenhang damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand soll alle Förderungsmaßnahmen vor ihrem Beginn mit der Schulleitung abstimmen.

Soweit die vom Verein angeschafften Gegenstände nicht in das Eigentum des Schulträgers übergehen, ist der Vorstand verpflichtet, bei Überlassung jegliche Haftungsübernahme durch den Empfänger zu vereinbaren.

9. Kassenprüfung

Die Kasse und der Kassenbericht des Vereins werden zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch eine/n von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte/n Kassenprüfer/in geprüft. Der/Die Kassenprüfer/in darf weder dem Vorstand des Vereins noch dem Lehrerkollegium der Grundschule am Eichwäldchen angehören.

10. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierzu müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung ein eigener Tagesordnungspunkt enthalten und den Mitgliedern die zu beschließenden Änderungen bekannt gemacht worden sein.

11. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich bei Wegfall der Grundschule am Eichwäldchen oder wenn eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung dies mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließt. In dieser Mitgliederversammlung sind zwei Liquidatoren zu wählen, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind und nicht Mitglied des Vereins sein müssen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Grundschule am Eichwäldchen zu. Diese Körperschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten Zweck zu verwenden.

12. Datenschutz im Verein – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem jeweiligen der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

13. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung des Vereins am 1. März 2005 in Kraft. Sie wurde zuletzt geändert durch Beschluss vom 22. Februar 2023.